Gemeindegutsagrargemeinschaft Neustift - Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes und des Landesverwaltungsgerichtes

Gericht

Waage und Hammer - Gerichtsbarkeit Bild von succo / Pixabay

Feststellung verfassungswidriger Inhalte des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996

Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zu Zahl G 44/2021- 9 vom 27.09.2021


Aufhebung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes zu Zahl 2019/44/1466-1 vom 17.07.2020 und Feststellung, dass die Gemeinde Neustift im Stubaital, die Gemeindegutsagrargemeinschaft Neustift im Stubaital und Gemeindevorstand Hermann Stern wegen der Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden sind

Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zu Zahl E 2893/2020-21 vom 06.10.2021


Abänderung des Bescheides der Agrarbehörde vom 08.07.2019, dass 

  • Gemeindevorstand Hermann Stern und Gemeinderat Diplomingenieur Norbert Gleirscher in der Zeit vom 29.04.2019 bis zur Abberufung am 04.08.2020 Substanzverwalter der Gemeindegutsagrargemeinschaft Neustift im Stubaital waren 

  • die Gemeinde Neustift im Stubaital nicht zur Kundmachung verpflichtet war, dass die Ämter von Gemeindevorstand Hermann Stern und Gemeinderat Diplomingenieur Norbert Gleirscher als Substanzverwalter und dessen Stellvertreter wegen Eintritt eines Unvereinbarkeitsgrundes aufgrund der Wahl zu Ersatzmitgliedern des Ausschusses der Gemeindegutsagrargemeinschaft Neustift im Stubaital geendet haben

Aufhebung der Spruchpunkte des Bescheides vom 08.07.2019, dass

  • Festgestellt wird, dass Gemeindevorstand Hermann Stern und Gemeinderat Diplomingenieur Norbert Gleirscher verpflichtet sind, ihre Wahl anlässlich der Vollversammlung vom 29.04.2019 zu Ersatzmitgliedern des Ausschusses anzunehmen
  • Festgestellt wird, dass die Gemeinde Neustift gemäß § 36 Absatz 3 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 verpflichtet ist, unverzüglich für den Rest der Funktionsperiode einen neuen Substanzverwalter und einen neuen Stellvertreter zu bestellen

Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zahl 2019/44/1466-15 vom 30.12.2021


21.01.2022