Grundsteuer B

Die Grundsteuer B wird für alle nicht land- und forstwirtschaftliche Flächen vorgeschrieben. Berechnungsgrundlage bildet der vom Finanzamt Innsbruck erlassene Einheitswertbescheid. Im Einheitswertbescheid ist der jeweilige Grundsteuermessbetrag festgesetzt, dieser wird mit dem vom Gemeinderat beschlossene Hebesatz (500 von Hundert) multipliziert.

Zuständig