Vergnügungssteuer

Steuerpflichtig sind alle Spielautomaten, Glücksspielautomaten und Wettterminals, welche unter § 2 Absatz 2, Absatz 3 sowie Absatz 4 des Tiroler Vergnügungsgesetzes 2017 angeführt sind (entsprechend der Vergnügungssteuerverordnung laut Gemeinderatsbeschluss vom 20.10.2021).

 

Zur Verordnung gelangst du hier:

Zur Vergnügungssteuerverordnung